Wie kündige ich?

Eine gerichtliche Aufkündigung ist nicht notwendig, allerdings muss die Kündigung der Wohnung schriftlich erfolgen – E-Mail reicht nicht aus! Das Kündigungsschreiben muss daher eigenhändig unterschrieben und entweder per Post oder per Fax an die EBG übermittelt werden. Sie können auch das Kündigungsformular von unserer Homepage verwenden.

Bestätigung

Geht bei der EBG eine Kündigung ein, so wird diese umgehend bearbeitet und schriftlich bestätigt. Die Kündigungsbestätigung enthält ua den Endtermin des Nutzungsvertrages, Name und Telefonnummer des/der Ansprechpartners/Ansprechpartnerin für die Übergabe der Wohnung sowie wichtige Hinweise.

Kündigungsfrist

Für Wohnungen beträgt die Kündigungsfrist bei der EBG in den meisten Fällen drei Monate – bitte prüfen Sie in Ihrem Nutzungsvertrag Ihre Kündigungsfrist! Die Kündigung erfolgt immer zum Monatsletzten. Beispiel: Eingang des Kündigungsschreibens am 25.4.  Ende des Nutzungsverhältnisses: 31.7. Die Wohnung ist bis spätestens zu diesem Termin zurückzustellen!

Weitergaberecht / Nachmieter

Die Nutzungsverträge der EBG enthalten grundsätzlich kein Weitergaberecht. Die Vergabe der Wohnungen liegt daher ausschließlich bei der EBG! Auch bestehen in manchen Bundesländern Verpflichtungen, Wohnungen durch das Land bzw. die Gemeinde vergeben zu lassen (zB in Wien: Vergabe jeder dritten frei werdenden Wohnung durch die Wohnservice Wien GmbH – www.wohnservice-wien.at ).

Sollte keine solche Verpflichtung bestehen, können Sie uns natürlich einen Nachmieter vorschlagen – die Entscheidung bleibt aber bei der EBG. Wenn die EBG einem Vertragsabschluss mit dem vorgeschlagenen Nachmieter zustimmt, so können – dessen Einverständnis vorausgesetzt – Einbaumöbel etc. zum Verkehrswert an diesen verkauft werden. Überhöhte Preise sind jedoch nicht zulässig und können vom Käufer zehn Jahre lang zurück verlangt werden!

Bitte beachten Sie das strikte Verbot des Einschaltens von Maklern!

Übernahme

Bitte vereinbaren Sie mit Ihrer Hausverwalterin/Ihrem Hausverwalter einen Übernahmetermin. Dieser erfolgt üblicherweise unmittelbar vor Mietvertragsende. Sollte bis zum Ende der Nutzungsdauer ohne Verschulden der EBG kein Termin zustande kommen, so ist die bisherige Miete als Benutzungsentgelt laufend weiter zu entrichten, bis die Wohnung ordnungsgemäß zurückgestellt wurde.

Bei der Übernahme wird – wie auch bei der Übergabe an Sie – ein detailliertes Protokoll über den Zustand der Wohnung angefertigt und fotografisch dokumentiert.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Es sind alle Schlüssel (inkl. ev. Funkhandsender für Garagen) zu übergeben.
  • Die Wohnung muss besenrein übergeben werden, es dürfen keine Gegenstände – insbesondere auch keine Möbel – in der Wohnung verbleiben (außer es liegt eine gültige Vereinbarung mit einem von der EBG akzeptiertem Nachmieter vor).
  • Die Wohnung muss grundsätzlich in dem Zustand, in dem sie übernommen wurde, jedoch unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung zurückgestellt werden. Die „normale Abnutzung“ ist natürlich von der Nutzungsdauer abhängig. Eine Ausmalverpflichtung besteht nicht. Allerding müssen außergewöhnliche Malereien (grelle Farben, gemalte Bilder an den Wänden, …) oder für die Nutzungsdauer unangemessene Verschmutzungen der Wände von der EBG nicht akzeptiert werden. Bohrlöcher in einem üblichen Ausmaß werden akzeptiert, ebenso wie der Nutzungsdauer entsprechende Abnutzungen von Böden oder Fliesen.

Sind Schäden in der Wohnung vorhanden, die darüber hinaus gehen, so sind diese entweder vor der Rückstellung vom Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder es ist der EBG Schadenersatz zu leisten.

Änderungen an der Wohnung

Wurden (nicht nur geringfügige bzw. unerhebliche) Änderungen an der Wohnung vorgenommen, so sind diese wieder zu entfernen. Ausgenommen davon sind die Fälle, in denen die EBG eine Genehmigung erteilt hat und keine Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorigen Zustands vorgesehen ist – dies ist beispielsweise beim Einbau einer Heizung, eines Bades etc. der Fall. Im Zweifel setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit Ihrem Hausverwalter/Ihrer Hausverwalterin in Verbindung!

Kosten

Grundsätzlich entstehen Ihnen durch die Kündigung Ihrer Wohnung keine Kosten. Die laufende Miete ist bis zum Endtermin des Nutzungsvertrags zu entrichten. Sollten durch Ihr Verschulden mehrere Termine vor Ort notwendig werden, kann aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Sonderverwaltungshonorar (dzt. EUR 62,-/h) verrechnet werden.

Guthaben von Betriebskosten bekommt der Mieter, der am 1.8. des jeweiligen Jahres Mieter ist, auch wenn er im Jahr, in dem dieses entstanden ist, gar nicht Mieter war – entsprechendes gilt für Nachzahlungen. Heizkosten werden entsprechend der Nutzungsdauer abgerechnet.

Kaution, Eigenmittel, Genossenschaftsanteil

Haben Sie für Ihre Wohnung eine Kaution erlegt, so wird diese unverzüglich nach ordnungsgemäßer Rückstellung der Wohnung ausbezahlt. Sind Schäden in der Wohnung vorhanden werden die Kosten dafür nach Prüfung von der Kaution abgezogen und einbehalten, dies gilt auch für allfällige Mietrückstände.

Wurden Eigenmittel (Grund- und/oder Baukosten) eingehoben, so werden diese – ebenso nach Prüfung von eventuellen Schäden bzw. Rückständen – acht Wochen nach ordnungsgemäßer Rückstellung der Wohnung nach den Bestimmungen des § 17 WGG (siehe Info „Eigenmittel“) ausbezahlt.

Der Genossenschaftsanteil (derzeitige Einhebung: EUR 220,-) wird aufgrund der Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung nach Ende des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist sowie nach Ablauf eines Haftjahres ausbezahlt werden.

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