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Wir dürfen Sie dahingehend informieren, dass Sie Ihrer Vorgängerin / Ihrem Vorgänger im Nutzungsrecht keinen Ersatz für Aufwendungen, die diese/r zur wesentlichen Verbesserung der Wohnung (§ 9 MRG) erbrachte, leisten müssen. Sie sind nicht verpflichtet, irgendwelche Gegenstände oder Einrichtungen der Vorgängerin / des Vorgängers zu kaufen. Leisten Sie dennoch Zahlungen, so berührt das die EBG in keiner Weise.
Sollten Sie der Vorgängerin / dem Vorgänger Gegenstände bzw. Investitionen abgelten, darf der Preis nicht über dem tatsächlichen aktuellen Wert liegen. Darüber hinaus gehende Zahlungen fallen unter das Verbot des § 27 Mietrechtsgesetz (verbotene Ablöse) und können gerichtlich zurückgefordert werden.
Wir dürfen darauf hinweisen, dass Sie einen Ersatz für Ihre eigenen Aufwendungen von der EBG nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsvertrages (derzeit § 20 Abs. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) erhalten können. Als wichtige Voraussetzung gilt u.a. die vorbehaltlose Zustimmung der EBG zu den Aufwendungen und der Nachweis der Durchführung durch Vorlage von Rechnungen.
Gleiches gilt auch für die spätere Auflösung Ihres Nutzungsverhältnisses analog.